Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Sömmerda
Die Beratungsstelle ist vom 22.12.2025 bis einschließlich 02.01.2026 geschlossen.
Wir sind ab 05.01.2026 wieder für Sie da.
Hinweis:
Gespräche erfolgen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
| Adresse: | Stadtring 19/20 99610 Sömmerda |
| Telefon: | 03634 / 320660 |
| Fax: | 03634 / 320666 |
| Mail: | |
Öffnungszeiten nach vorheriger Terminabsprache: | Montag: 8.30 - 11.30 Uhr Dienstag: 14.30 - 17.30 Uhr Donnerstag: 8.30 - 11.30 Uhr und 14.30 - 17.30 Uhr Freitag: 8.30 - 11.30 Uhr ... und nach Vereinbarung
Notfall-Schuldnerberatung:
P-Konto Bescheinigung Dienstag und Donnerstag 8.30 - 11.30 Uhr - mit Termin (ansonsten nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung) |
Rechnungen, Mahnungen oder Pfändungen belasten Ihren Alltag?
Wir beraten und unterstützen Menschen, die sich in einer finanziellen und/oder sozialen Notlage befinden. Gemeinsam mit den Ratsuchenden versuchen wir, die persönliche und wirtschaftliche Situation zu verbessern.
Unsere Hilfen
Unser Beratungsangebot umfasst:
sozialpädagogische Beratung
Situationserfassung, Problembeschreibung, Zielfindung
Hilfe zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts
Haushaltsberatung (Aufzeigen von Einsparmöglichkeiten, Prüfung von weiteren Einkommensquellen)
existenzsichernde Maßnahmen (Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust, Stromsperre, Pfändungsmaßnahmen)
Schutz bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Berechnung des pfändbaren Betrages, Ausstellung einer Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), Hilfe bei weiteren Schutzanträgen)
Forderungsüberprüfung
Aufzeigen von Wegen aus der Verschuldung/Überschuldung
Verhandlung mit den Gläubigern (z.B. Stundung, Ratenzahlung, Vergleich)
Vorbereitung und Unterstützung im Verbraucherinsolvenzverfahren, insbesondere im außergerichtlichen Einigungsversuch
ergänzende Hilfe auch nach der Schuldenregulierung
zielgruppenspezifische Projekte zur Schuldenprävention
Netzwerkarbeit mit sozialen und öffentlichen Einrichtungen
Zum Beratungsgespräch bitte mitbringen:
aktuelle Einkommensbelege (z.B. Arbeitslosengeldbescheid, Lohnzettel, Hartz IV-Bescheid, Rentenbescheid, …)
Auflistung der monatlichen Zahlungen (Sie können hierfür den Haushaltsplan ausdrucken und ausfüllen)
die Schuldenunterlagen nach Gläubigern geordnet (d.h. Kopien der aktuellsten Schreiben, Vollstreckungs- bzw. Mahnbescheide und Gerichtsbeschlüsse/Urteile)
Vermögensübersicht
(PDF bitte unten downloaden, ausdrucken und ausfüllen)
Weitere Informationen finden Sie unter: www.meine-schulden.de.
Lohnpfändung
Es kann nicht Ihr gesamter Lohn gepfändet werden. Die Lohnpfändung erfolgt entsprechend einer Pfändungstabelle.
Der Pfändungsbetrag richtet sich nach der Lohnhöhe und der Anzahl der Angehörigen, an die Unterhalt gezahlt wird.
Beachte:
Deshalb ist es sehr wichtig, die unterhaltsberechtigten Kinder auch auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, damit der Arbeitgeber sie bei der Berechnung der Pfändung berücksichtigen kann.
Ausgangspunkt der Pfändung ist der Nettolohn. Vom Bruttolohn sind daher die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben und auch die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers abzuziehen. Unpfändbare Einkommensbestandteile sind ebenfalls abzuziehen.
Nicht pfändbar sind:
Urlaubsgeld und die finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
Aufwandsentschädigungen, Auslösen, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen,
Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgeld und Blindenzulagen.
Nur bedingt pfändbar sind:
Weihnachtsgeld ist bis auf einen Betrag von 780,00 € unpfändbar,
Überstundenvergütung ist zur Hälfte pfändbar.
Beachte:
Bei diesen Einkommen wird besonders häufig falsch gerechnet. Betroffene sollten die Lohnabrechnung immer z.B. durch die Schuldnerberatung prüfen lassen.
Erhöhung der Pfändungsgrenzen
Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag den pfändbaren Lohnanteil verringern. Nach § 850f der ZPO ist dies zum einen möglich, wenn der Betroffene durch die Pfändung sozialhilfebedürftig wird. Zum anderen kann die Pfändungsgrenze aus persönlichen Gründen, zum Beispiel bei besonderen beruflichen Werbungskosten oder bei Krankheitskosten, angehoben werden.
Beachte:
Ein überschuldeter Haushalt, der von einer Pfändung betroffen ist, sollte sich den Sozialhilfebedarf von einer Beratungsstelle ausrechnen lassen. Wer durch Krankheit erhöhte Ausgaben für Ernährung, Bekleidung oder andere Dinge hat, sollte Rechnungsbelege sammeln und die Erhöhung beim Vollstreckungsgericht beantragen.

